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Briefübergabe
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Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief vom Eigentümer des Grundstücks übergeben wird (§ 1117 BGB). Die Übergabe kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Vgl. auch Buchhypothek.
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