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Auslandsbeurkundung
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Nicht zuletzt aus Kostenersparnisgründen bei den Notargebühren verlegen dt. Firmen Gründungsakte oder sonstige gesellschaftsrechtlichen Aktivitäten bei GmbHs, für die ein Notar benötigt wird, zuweilen ins benachbarte Ausland. Insbesondere die Schweiz wird dafür gerne aufgesucht. Nach Rechtsgrundsätzen des IPR (vgl. Art. 11 I EGBGB) gelten das sog. Wirkungsstatut bzw. die sog. Ortsform. Nach dt. GmbH-Recht bedarf es gem. §§ 2 I, 15 III zur GmbH-Gründung bzw. zur Abtretung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung. Nach gängiger höchsrichterlicher Rechtsprechung kann die Beurkundungsform auch durch eine Auslandsbeurkundung gewahrt werden, wenn die ausländische Beurkundung der dt. gleichwertig ist. Das bemisst sich hauptsächlich nach der Vergleichbarkeit der ausländischen Urkundsperson mit dem dt. Notar (vgl. die Nachweise bei der einschlägigen Entscheidung des OLG Düsseldorf zu einem Basler Notar, Beschl. v. 2.3.2011, I-3 Wx 236/10, in: DB 2011, 808, 809 (dort FN 2, 3). Das OLG Düsseldorf hat die Vergleichbarkeit eines Basler Notars und die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung bei der Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils bejaht. Es ist dabei speziell Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung wegen des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)) aufgrund des seitdem möglichen gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen ((§ 16 III GmbHG) im Zusammenhang mit der gesteigerten Bedeutung der Gesellschafterliste (§ 16 I GmbHG) entgegengetreten. Insbesondere hat es die Einreichung der Gesellschafterliste (§ 40 II GmbHG) auch durch den ausländischen Notar als gesetzeskonform angesehen.
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