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Mietminderung
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Wenn der Wert der Mietsache durch Umstände gemindert ist, die der Mieter nicht zu vertreten hat, so ist er berechtigt, seine Miete in angemessener Form (d.h. den Mängeln entsprechend) zu mindern. Er muss dies allerdings dem Vermieter schriftlich anzeigen, um die Möglichkeit der Mängelbeseitigung zu geben.
Bemessungsgrundlage für die Mietminderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete, d.h. der eigentliche Mietzins inkl. aller Nebenkosten (BGH Az. XII ZR 225/03). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung gezahlt werden. Nachstehend eine Auflistung von Mietminderungssätzen, die von Gerichten anerkannt wurden:
Minderung bis 10 Prozent
- zu wenig Müllgefäße,
- nicht abschließbare Haustüren,
- kleine Feuchtigkeitsschäden und Wasserflecken,
- Ausfall der Warmwasserversorgung für kurze Zeit,
- leichte Lärmstörung, Hellhörigkeit von Räumen,
- überhöhter Nitratgehalt im Trinkwasser,
- schlecht schließende Fenster oder schlechte Lüftungsmöglichkeit der Wohnräume.
Minderung bis 20 Prozent
- erhebliche Lärmbelästigung,
- Schimmelbildung in mehreren Räumen,
- Wohnung im Winter nur etwa 20 Grad warm,
- mangelhafter Schallschutz,
- laute Heizungs- und Wasserrohre,
- defekte elektrische Installationen,
- nicht funktionierende Dusche oder unbenutzbare Badewanne,
- Beeinträchtigungen durch Taubenhaltung von anderen Mietern,
- hohe Heizkosten durch schlechte Isolierung.
Minderung bis 50 Prozent
- Temperaturen im Winter nur 15 bis 18 Grad,
- Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers, Wasser tropft durch die Decke,
- Zusammentreffen verschiedener kleiner Mängel,
- defekte Installation von Wasserrohren oder -leitungen, die zu Wasser in der Wohnung führt.
Minderung bis 100 Prozent
- totaler Heizungsausfall in den Wintermonaten,
- völliger Umbau einer Wohnung ohne Ausweichmöglichkeit für den Mieter,
- überhöhte Formaldehydkonzentration in mehreren Räumen der Mietwohnung.
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