Zitierfähige Version
Sachverständigenordnung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) erstellen für die Bestellung und Vereidigung der öffentlich bestellten Sachverständigen eine Sachverständigenordnung (§ 36 Gewerbeordnung) Diese beinhaltet die Voraussetzungen und die Vornahme für die öffentliche Bestellung und Vereidigung, des Weiteren die Pflichten des Sachverständigen (z.B. Form des Gutachtens, Aufzeichnungspflicht, Haftung, Schweigepflicht, Residenzpflicht, Auskunftspflicht und die Beschäftigung von Hilfskräften). Ferner sind die Gründe für ein Erlöschen der Bestellung festgelegt (z.B. Alter, Widerruf der Kammer usw.).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon