Sachverständigenordnung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) erstellen für die Bestellung und Vereidigung der öffentlich bestellten Sachverständigen eine Sachverständigenordnung (§ 36 Gewerbeordnung) Diese beinhaltet die Voraussetzungen und die Vornahme für die öffentliche Bestellung und Vereidigung, des Weiteren die Pflichten des Sachverständigen (z.B. Form des Gutachtens, Aufzeichnungspflicht, Haftung, Schweigepflicht, Residenzpflicht, Auskunftspflicht und die Beschäftigung von Hilfskräften). Ferner sind die Gründe für ein Erlöschen der Bestellung festgelegt (z.B. Alter, Widerruf der Kammer usw.).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Sachverständigenordnung
ausgehend