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Versicherungsvermittler

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Natürliche oder juristische Person, deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Versicherungsschutz zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsnehmer ist. Unter den Oberbegriff „Versicherungsvermittler“ fallen zivilrechtlich angestellte Vermittler, selbstständige Versicherungsmakler und selbstständige Versicherungsvertreter. Gewerberechtlich hingegen sind „Versicherungsvermittler“ nach § 34d I GewO nur gewerbsmäßig handelnde Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter (dies erfährt durch Art. 2 I Nr. 3 IDD keine Änderung). (IDD ist die Abk. für „Insurance Distribution Directive.) Hingegen sind Angestellte des Versicherers, die Versicherungen vermitteln, als Teil des Versicherungsunternehmens anzusehen. Zukünftig haben Versicherungsunternehmen als Versicherungsvertreiber i.S.d. Art. 2 I Nr. 8 IDD bez. ihrer angestellten Vermittler besondere Vorgaben zu beachten; siehe dazu ebenfalls unter Versicherungsunternehmen als Versicherungsvertreiber.

    2. Weitere Funktionen und Vergütung: Im Nachgang zur Erstberatung und zum Verkauf von Versicherungsprodukten übernimmt der Versicherungsvermittler regelmäßig auch die Betreuung der versicherten Kunden und vielfach weitere betriebswirtschaftliche Funktionen für das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Erst-, Folge-, Schaden- und Schlussbearbeitung von Versicherungsverträgen. Teilweise ist er auch in die Schadenregulierung eingebunden (Regulierungsvollmacht). Als Vergütung für seine Leistungen erhält der Versicherungsvermittler insbesondere Provisionen in Form von Abschlussprovisionen und Bestandsprovisionen oder Courtagen.

    3. Einteilung der Versicherungsvermittler: a) Nach ihrem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status lassen sich die Versicherungsvermittler in selbstständige und angestellte Vermittler einteilen.
    b) Gewerberechtlich wird bei den selbstständigen Vermittlern zwischen ungebundenen und damit erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlern (Gewerbeerlaubnis) und gebundenen Versicherungsvermittlern mit Freistellung von der Erlaubnispflicht unterschieden. Zudem wird bei den selbstständigen Versicherungsvermittlern gewerberechtlich wie auch im Handelsrecht zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern differenziert, letztere mit weiteren Abgrenzungsmöglichkeiten z.B. in Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertreter oder in hauptberufliche Vertreter und Versicherungsvertreter im Nebenberuf.
    c) Die Vertriebsgesellschaften (einschl. der Strukturvertriebe) sind rechtlich keine besonderen Vermittlertypen, sondern jeweils einem der vorgenannten selbstständigen Vermittlertypen zuzuordnen. Auch Autohäuser, Banken, Kreditkartengesellschaften oder Versandhändler treten dem Kunden gegenüber als Versicherungsvermittler auf (siehe Annexvertrieb); aus rechtlicher Sicht sind sie dabei entweder Vertreter oder Makler.
    d) Abzugrenzen von Versicherungsvermittlern sind die Versicherungsberater, die dem Versicherungskunden nicht vermittelnd, sondern lediglich für Beratungszwecke zur Verfügung stehen. Der Versicherungsvermittler hat seine Versicherungskunden beim ersten Geschäftskontakt über den betreffenden Status (Erstinformation) aufzuklären (§ 11 VersVermV).

    4. Voraussetzungen: Der kaufmännische Beruf des ungebundenen Versicherungsvermittlers bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Voraussetzungen für die Erlangung der Erlaubnis sind ein Sachkundenachweis gegenüber der IHK oder ein gleichgestellter Sachkundenachweis (Vermittlerqualifikation, Sachkundeprüfung), Straffreiheit hinsichtlich von Verbrechen und Vermögensdelikten in den vergangenen fünf Jahren, geordnete finanzielle Verhältnisse und eine Versicherungsdeckung durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers) sowie die Eintragung in das vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) geführte (Online-)Vermittlerregister.

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