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Honorarberatung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Rechtsgrundlagen
    3. Honorarberatung über Versicherungen
    4. Würdigungen und Ausblick

    Begriff

    Beratung von Interessenten in Finanz- und Vermögensfragen, für die der Berater keine Provision seitens der Produktanbieter erhält, sondern stattdessen vom Empfänger der Beratung ein Beratungshonorar. Zu differenzieren ist in diesem Zusammenhang zwischen der Finanzanlagen- sowie der Versicherungs-beratung auf Honorarbasis. 

    Rechtsgrundlagen

    Bislang ist nur die Honorarberatung im Finanzanlagenbereich per Gesetz (Honoraranlagen-beratungsgesetz/HAnlBG) definiert. Das Gesetz wurde im April 2013 verabschiedet und trat am 1.1.2014 in Kraft. Dadurch wurde mit dem „Honorar-Finanzanlagenberater“ ein neues Berufsbild geschaffen. Für die Ausübung ist die Erlaubnis nach § 34 h Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Die Sachkundevoraussetzungen sind identisch mit denen von klassischen Anlageberatern auf Provisionsbasis (§ 34 f GewO). Der Honoraranlagenberater ist verpflichtet, den Beratungsempfänger über etwaige Provisionen von dritter Seite zu informieren und diese Zuwendung unverzüglich an den Kunden auszuschütten. Der Berater muss seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von Finanzinstrumenten zugrunde legen. Diese dürfen sich nicht auf verbundene oder nahestehende Unternehmen beschränken.

    Honorarberatung über Versicherungen

    Für die Beratung über Versicherungen weist das HAnlBG einige Lücken auf. Voraussetzung für eine Tätigkeit in diesem Geschäftsfeld ist die Erlaubnis nach § 34 e GewO. Diese beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen usw. rechtlich zu beraten. Ein entsprechender Sachkundenachweis ist ebenfalls erforderlich. Eine Abhängigkeit oder die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils von einem Versicherungsunternehmen ist nicht zulässig. Auch Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Eine klare Konkurrenzregelung – analog § 34 h/§ 34 f – existiert nicht.

    Würdigungen und Ausblick

    Die Provisionsberatung wird immer wieder infrage gestellt und ist seit geraumer Zeit massiver Kritik ausgesetzt. Die Honorarberatung besetzt jedoch mit einem Marktanteil von nur etwa einem Prozent nach wie vor lediglich eine kleine Nische. Insgesamt sind etwa 1.500 Honorarberater registriert, davon ca. 200 Versicherungsberater auf Honorarbasis. Dem stehen allein über 200.000 auf Provisionsbasis arbeitende, selbstständige Versicherungsvermittler gegenüber. In anderen europäischen Volkswirtschaften – u.a. in Großbritannien – wurde die Provisionsberatung in 2013 zugunsten der Honorarberatung vollständig abgeschafft. Dies hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette der britischen Finanzdienstleister. Ob und inwieweit die Honorarberatung in Deutschland an Bedeutung gewinnen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nur spekuliert beurteilt werden. Der Kundenwunsch ist letztlich entscheidend.

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