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Zinsminderanmeldung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Falls bei einer Teilungsversteigerung Grundschulden als bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot fallen, besteht die Gefahr, dass die Bank für das Versteigerungsverfahren keine Anmeldung vornimmt. In diesem Falle werden die laufenden und rückständigen Zinsen von Amts wegen ebenfalls in das geringste Bargebot mit aufgenommen. Dadurch kann die Situation entstehen, dass das Objekt unversteigerbar wird, wenn z.B. der Verkehrswert des Objektes niedriger als das geringste Gebot zzgl. bestehen bleibender Rechte ausgefallen ist. Damit wird also in Folge der Auseinandersetzungsanspruch eines Miteigentümers vereitelt. Die Miteigentümer sollten in einem solchen Fall die Bank gemeinschaftlich beauftragen, eine Zinsminderanmeldung zum Versteigerungstermin vorzunehmen.
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