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Verfahrensvorschriften des WEG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Teil 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) regelt die Verfahrensvorschriften wie folgt:

    § 43

    Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten

    § 44

    Beschlussklagen

    § 45

    Fristen der Anfechtungsklage

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