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wiederkehrende Leistung
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1. Zwangsversteigerung (§§ 13,46,47 ZVG): Laufende Beträge auf wiederkehrende Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag, sowie die später fällig werdenden Beiträge. Die älteren Beiträge sind Rückstände. Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme. Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist. Bei regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen sind laufende Beträge bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufes von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf der Frist zu entrichten sind.
2. Insolvenzordnung (§ 46 InsO): Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistung unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
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