Beschlagnahme
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zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde zwecks Sicherung privater oder öffentlicher Belange.
1. Strafrecht: Möglich ist eine Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel für die strafrechtliche Untersuchung dienen können oder als Führerschein der Einziehung unterliegen. Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte (z.B. Polizei), bei Ordnungswidrigkeiten auch durch Verwaltungsbehörden (§§ 94 ff. StPO, § 46 OWiG, §§ 399 ff. AO).
Postsendungen müssen zur Öffnung i.d.R. dem Richter vorgelegt werden (§§ 99 f. StPO).
Beschlagnahme von Druckschriften richtet sich nach den §§ 111 m, n StPO (Presserecht). Gegenstände können ferner durch Beschlagnahme sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen (§ 111b StPO).
2. Insolvenzverfahren: Das Insolvenzgericht erlässt einen Sperrbeschluss, wonach alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen zunächst dem Insolvenzverwalter auszuhändigen sind; Postsperre, § 99 InsO.
3. Zwangsversteigerung: Beschlagnahme eines Grundstücks durch Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder Eingang beim Grundbuchamt, wenn der Versteigerungsvermerk demnächst im Grundbuch eingetragen wird (§ 22 I ZVG). Die Beschlagnahme hat Wirkung eines Veräußerungsverbotes und umfasst neben dem Grundstück auch Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 20 II, 23 ZVG).
4. Gewerblicher Rechtsschutz: Einziehung, Grenzbeschlagnahme.