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Vergabe- und Vertragsordnungen
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frühere Bezeichnung Verdingungsordnungen, Zusammenfassungen der Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zwar das Verfahren für die Vergabe der öffentlichen Aufträge (Teil A) - öffentliche Auftragsvergabe - und die allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen (Teil B).
Es gelten: (1) die „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)“ i.d.F. vom 11.6.2010 (BAnz v. 29.12.2009, Nr. 196a),
(2) die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)" Teil A Abschnitt 1 vom 23.6.2016, Abschnitt 2 und 3 der VOB/A 2016 vom 7.1.2016, VOB/B in der Ausgabe 2016 und VOB/C 2016, die Regelungen sind vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt,
(3) die „Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)" ist seit der Vergaberechtsnovelle 2016 hinfällig. Entsprechende Regelungen sind in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die VOB/Teil B werden außerhalb des öffentlichen Vergabewesens sehr häufig Bauverträgen zugrunde gelegt. Sie stellen insoweit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar.
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