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Verzögerungsrüge
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, hat ein Verfahrensbeteiligter, der einen Nachteil erleidet, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist, dass der Verfahrensbeteiligte die Dauer des Verfahrens bei dem Gericht gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann (vgl. § 198 GVG). Bei überlangen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat sie den Namen Verzögerungsbeschwerde (§ 97a BVerfGG). Eingeführt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I S. 2302).
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