Zitierfähige Version
Subsidiaritätsrüge
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Nach Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 150) können die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente zu einem Gesetzgebungsakt in einer begründeten Stellungnahme gegenüber dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei.
2. Der Bundestag und der Bundesrat können in ihren Geschäftsordnungen regeln, wie eine Entscheidung über die Abgabe einer Stellungnahme nach Art. 6 des Protokolls herbeizuführen ist (§ 11 Abs. 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) vom 22.9.2009 (BGBl. I S. 3022)).
Vgl. auch Subsidiaritätsklage.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon