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Revision von Subsidiaritätsklage vom 26.02.2013 - 11:44

Subsidiaritätsklage

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    1. Nach Art. 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 150) ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die von einem Mitgliedstaat erhoben oder von einem Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden.

    2. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, die Subsidiaritätsklage nach Art. 8 des Protokolls zu erheben. Wenn ein Viertel der Mitglieder des Bundestags die Erhebung der Klage nicht stützen, ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen (§ 12 des Integrationsverantwortungsgesetzes  (IntVG) vom 22.9.2009 (BGBl. I S. 3022).

    Vgl. auch Subsidiaritätsrüge.

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