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Zahlungsdienstleister
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Institut, das befugt ist, Zahlungsdienste anzubieten. Dies sind gemäß § 1 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG):
a) Einlagenkreditinstitute i.S.d. Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
b) E-Geld-Institute i.S.d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG,
c) der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln,
d) die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln und
e) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter a) bis d) zu fallen (Zahlungsinstitute).
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