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Wertstoffgesetz
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1. Begriff: Die Gesetzesinitiative für den Erlass eines Wertstoffgesetzes hat ihre Grundlage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode aus dem Jahr 2013, wonach die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Einführung der gemeinsamen haushaltsnahen Wertstofferfassung für Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen implementiert werden sollten. Der daraufhin vom Bundesumweltministerium vorgelegte Arbeitsentwurf für ein Wertstoffgesetz sah insbesondere vor, dass zur Förderung des Einsatzes recyclingfähiger Produkte höhere Recyclingquoten gelten sollten. Zu diesem Zweck war auch eine Ausweitung der bestehenden Produktverantwortung der Hersteller für die Entsorgung ihrer Produkte vorgesehen. Der Arbeitsentwurf sollte die Grundlage für einen fachlichen Diskurs mit Vertretern der öffentlichen Verwaltung, Verbänden und Unternehmen bilden. Nachdem eine Einigung auf ein umfassendes, integriertes Wertstoffgesetz infolge erheblicher Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Konsultationen zum Gesetzentwurf nicht möglich war, blieb letztlich nur der Kompromiss auf das „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ vom 05.07.2017 (sog. Verpackungsgesetz), um die Gesetzesinitiative noch in der 18. Legislaturperiode zum Abschluss zu bringen.
2. Merkmale: Das letztlich beschlossene Verpackungsgesetz soll zur Bürgerfreundlichkeit der Entsorgung von Verpackungsmüll, zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Kommunen und zur Förderung von effizientem Recycling beitragen. Insbesondere sollen die Kommunen auf der Grundlage des neuen Gesetzes eigenständig entscheiden können, ob Verpackungsabfälle und andere Wertstoffe gemeinsam in einer Wertstofftonne gesammelt werden sollen. Daneben enthält das Gesetz auch Neuerungen für die Verpackungsentsorgung und den Bereich Dualer Systeme. So sollen künftig u.a. über die sog. Zentrale Stelle der Vollzug und die Kontrolle im Dualen System gestärkt werden. Die Zentrale Stelle soll für die Registrierung von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und für die Führung eines Prüferregisters für Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer zuständig sein. Sie ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einheitliche Prüfrichtlinien für die Vollständigkeitserklärung und den Mengenstromnachweis zu entwickeln sowie diese auch entgegenzunehmen und zu prüfen. Gleichzeitig soll die Zentrale Stelle die Marktanteile der dualen Systeme ermitteln, die für die Kostenzuordnung entscheidend sind. Für die Verfolgung und Ahndung von Ungereimtheiten sollen weiterhin die zuständigen Landesbehörden verantwortlich sein. Hintergrund der dargestellten Reformen im Bereich des Dualen Systems sind fortwährende Probleme und Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung korrekter Mengenmeldungen und der verursachungsgerechten Kostenverteilung zwischen den Systembetreibern. Der Gesetzentwurf wurde am 30.03.2017 vom Bundestag beschlossen und hat den Bundesrat am 12.05.2017 passiert. Das Gesetz wurde am 12.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt in seinen wesentlichen Inhalten am 01.01.2019 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die derzeit bestehende Verpackungsverordnung.
3. Probleme: Die ursprüngliche Gesetzesinitiative konnte keine Einigung auf einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Sammlung von stoffgleichen Nichtverpackungen wie Spielzeugen, Töpfen oder anderen Haushaltsgegenständen herbeiführen. Zwar werden die Reformen im Bereich der Verpackungsentsorgung prinzipiell positiv bewertet. Es wird jedoch weiter darüber diskutiert, ob die Neuregelung der haushaltsnahen Wertstoffsammlung zur Senkung des bislang hohen administrativen und finanziellen Aufwands beitragen wird. Zudem wird bemängelt, dass Anreize für die Entwicklung und Investition in neue umweltfreundliche Techniken für eine verbesserte Rückgewinnung von Recycling-Rohstoffen fehlen, die aus dem Abfall entstehen, und deren Einsatz bei der Produktion. Weiter problematisch bleiben bis zum Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes im Jahre 2019 und zur Aufnahme der Tätigkeiten der Zentralen Stelle im Übrigen auch die Vollzugsdefizite bei den Mengenmeldungen und der korrekten Kostenzuweisung unter den Systembetreibern auf der Grundlage des derzeit noch geltenden Verpackungsgesetzes. Vor diesem Hintergrund haben inzwischen sieben der zehn Systembetreiber die bestehenden vertraglichen Grundlagen betreffend den internen Mengen- und Kostenabgleich (sog. Clearing) gekündigt und mit dem Aufbau eines gesonderten Cleearingsystems begonnen.
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