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kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Nimmt gemäß § 264d HGB einen organisierten Markt im Sinne des § 2 V WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 I WpHG (Aktien, andere mit Aktien vergleichbare Anteile und Zertifikate, die Aktien vertreten, und Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen) in Anspruch oder hat die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt.
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