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Absatzbehinderung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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wettbewerbswidrige Behinderung von Mitbewerbern bei der Vermarktung ihrer Leistungsangebote. Dadurch wird der Leistungswettbewerb beeinträchtigt.
Beispiele: Das Ausspannen von Kunden mit unlauteren Mitteln, etwa durch unsachliche Angaben über den Mitbewerber oder die Behinderung durch Errichtung von Vertriebshindernissen, wozu das Entfernen von Kontrollnummern (Herstellungsnummern) durch „graue Händler” zählen kann, Verstoß gegen § 3 UWG.
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