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Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit Begründung der APAK im Jahr 2004 wurde die Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer (WP) wesentlich erweitert. Als neuer Bestandteil wurde die APAK in das Aufsichtssystem eingefügt. Die Mitglieder dieser nicht rechtsfähigen Gemeinschaft natürlicher Personen (zz. zehn) werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) für die Zeit von vier Jahre ernannt. Der APAK obliegt die Fachaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Sie verfügt gegenüber der WPK über ein Weisungsrecht in den Kernbereichen der berufsständischen Selbstverwaltung. Hinsichtlich der Prüfung einschließlich Eignungsprüfung, der Bestellung, Anerkennung und des Widerrufs der Registrierung, der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle sowie des Erlasses von Regelungen zur Berufsausübung (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer) beurteilt die APAK, ob die WPK ihre Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die APAK die Ausschüsse „Berufsaufsicht“ und „Qualitätskontrolle“ gebildet. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat und greift auf die Geschäftsstelle der WPK mit ihren ca. 130 Mitarbeitern zu. Finanziert wird die Arbeit der APAK über den Haushalt der WPK. Für ihre inländischen Aktivitäten liegen die Aufwendungen bei ca. 600.000 Euro im Jahr.

    In ihrer praktischen Arbeit ist die APAK eng in die Tätigkeiten der WPK eingebunden. So werden ihr alle aufsichtsrelevanten Vorgänge vor Bekanntgabe der Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (§ 62b I WPO) wurde von ihr maßgeblich mit gestaltet. Durch die Teilnahme an Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle und Schlussbesprechungen im Rahmen der Qualitätskontrolle überwacht sie diese Teilaufgabe der WPK. Ein jährlich veröffentlichter Bericht dokumentiert Art und Umfang ihrer Kontrollaktivitäten.

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