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Revision von Actio Pro Socio vom 08.06.2009 - 11:25
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Gesellschaftsrechts. Mit der Actio Pro Socio kann ein einzelner Gesellschafter bei der BGB-Gesellschaft, OHG oder KG das allen Gesellschaftern gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Recht im eigenen Namen auch durch Klage für die Gesellschaft geltend machen. Er kann aber nur Leistung an alle Gesellschafter verlangen.
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