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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Auch "Lockspitzel" genannt. Es handelt sich um eine Person, die einen anderen zur Begehung einer Straftat provoziert. Dies geschieht z.B. zu Überführungszwecken durch einen verdeckten Mitarbeiter der Polizei, etwa bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität. Wegen § 26 StGB (Anstiftung) ist diese Tätigkeit rechtlich nicht unproblematisch, wird aber bei schwerer Kriminalität grundsätzlich als legitim anerkannt; allerdings erfolgt eine Begrenzung durch das Rechtsstaatsprinzip. 

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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