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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    größerer Nominalbetrag von Aktien derselben Gesellschaft, der sich in einer Hand befindet und dem Besitzer Einfluss auf die Gesellschaft sichert. Der Besitz von 5 Prozent des Kapitals genügt, um die Einberufung einer Hauptversammlung zu erzwingen. Darüber hinaus sind laut § 21 I WpHG diese 5 Prozent die unterste Schwelle für die Mitteilungspflicht über diese Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft an die Gesellschaft und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Mit 25 Prozent (Beteiligungen über 25 Prozent müssen bei der AG angemeldet werden, vgl. §§ 20 ff. AktG) kann in den Fällen die Beschlussfassung verhindert werden, in denen eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist. Der Besitz von 75 Prozent sichert die völlige Beherrschung. Indessen kann in der Praxis meist mit wesentlich geringerem A. ein absolut entscheidender Einfluss ausgeübt werden, oft mit 30 Prozent und weniger.

    Bewertung gemäß Bewertungsgesetz. – Vgl. auch Paketzuschlag, Stuttgarter Verfahren.

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