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Aktivierungsverbot
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verbot bilanzielle Sachverhalte als Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz aufzunehmen. Gemäß § 248 HGB dürfen die Aufwendungen für die Gründung (Gründungskosten, Gründung einer AG), die Beschaffung des Eigenkapitals und die Versicherungsabschlusskosten nicht aktiviert werden; sie mindern handels- wie steuerrechtlich als Periodenaufwendungen das Ergebnis.
Vgl. auch Aktivierungspflicht.
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