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Anlage AV

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Aufbau einer freiwilligen privaten Altersversorgung wird durch steuerliche Maßnahmen und Zulagen gefördert (sog. Riester-Rente). Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist es ausreichend, wenn im Laufe des entsprechenden Veranlagungszeitraums begünstigte Altersvorsorgebeiträge gezahlt wurden. Diese Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden: (1) Beantragung der Altersvorsorgezulage beim direkten Vertragspartner, (2) darüber hinaus können mit der Anlage AV zusätzliche Sonderausgaben in Betracht kommen.

    Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt dann, welche Förderung günstiger für den Berechtigten ist und wird dies ggf. im Steuerbescheid ausgleichen. Bei Zusammenveranlagung haben beide Ehepartner einen gesonderten Anspruch auf diesen Sonderausgabenabzug, falls sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Es ist allerdings nicht möglich, den von einem Ehegatten nicht ausgeschöpften Sonderausgaben-Höchstbetrag auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Die späteren Leistungen aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen.

    Vgl. auch Altersvorsorgebeiträge als zusätzliche Sonderausgaben.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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