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Anlagegrundsätze

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Für das sog. gebundene Vermögen hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, wie das Vermögen angelegt werden muss. Das gebundene Vermögen besteht aus dem Sicherungsvermögen (§ 66 VAG) und dem sonstigen gebundenen Vermögen (§ 54 V VAG).

    2. Ziele und Inhalt: Die Anlagegrundsätze besagen ganz generell, dass das Vermögen unter Berücksichtigung der Art des betriebenen Geschäfts sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen ist, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei gleichzeitiger Liquidität des Versicherers unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Festgelegt wird ferner, in welchen Vermögensgegenständen angelegt werden darf (Schuldverschreibungen, Aktien, Grundstücken etc., vgl. § 54 II VAG). In einer auf der Grundlage des Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung (Anlageverordnung) werden die Anlagegrundsätze im Einzelnen konkretisiert.

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