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Anlagegrundsätze

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Grundsätze für die Kapitalanlagen von Verssicheungsunternehmen. Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt nun, nach welchen Grundsätzen ein Versicherungsunternehmen sein gesamtes Vermögen, also nicht nur wie bisher das sog. gebundene Vermögen, anzulegen hat (vgl. dazu im einzelnen § 124 VAG). Die bisher geltende Anlageverordnung, die die aufsichtsrechtlichen Anforderungen konkretisierte, wurde durch Art. 3 II Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1.4.2015 (Versicherungsaufsicht) aufgehoben.

    2. Ziele und Inhalt: Oberster Grundsatz und Ziel der Kapitalanlage ist die unternehmerische Vorsicht, was nicht gleichbedeutend mit uneingeschränkter Freiheit der Versicherungsunternehmen bei der Kapitalanlage ist. Der bisherige Sicherheitsstandard soll nicht gelockert werden; an die Stelle bisheriger konkreter gesetzlicher Beschränkungen tritt nun eine größere Eigenverantwortung der Unternehmen. Vorsichtshalber wurden aber in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht gewisse allgemeine Forderungen hinsichtlich der Qualität der Anlagen beibehalten (Sicherheit, Liquidität, Rentabilität, Belegenheit, Mischung und Streuung, Kumulvermeidung usw.), wobei der abweichenden Risikoverteilung zwischen dem Versicherer und den Kunden bei der fondsgebundenen Lebensversicherung Rechnung getragen wurde. Der Grundsatz der Kongruenz (Kongruenzregeln) ist nun nicht mehr im Gesetz enthalten. Das besagt aber wohl nicht, dass die Versicherer diesen Grundsatz vernachlässigen können; sie würden anderenfalls die gesetzliche Forderung nach einer unternehmerisch vorsichtigen Kapitalanlage nicht erfüllen. Für Pensionskassen und Pensionsfonds kann der Bundesminister der Finanzen (BMF) durch Verordnung weiterhin Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen ergänzend zu § 124 I VAG vorschreiben (§ 235 I Nr. 10 und § 240 Nr. 8 VAG). Für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 211 ff. VAG) einschl. der Sterbekassen (§ 219 I VAG) gilt die Vorschrift des § 124 VAG nicht (§ 212 II Nr. 5 VAG); hier gelten für das Sicherungsvermögen die Grundsätze des § 215 VAG, wobei der BMF im Wege der Verordnung quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage dieses Vermögens erlassen kann (§ 217 Nr. 6 VAG).

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