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Apotheken

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) i.d.F. vom 15.10.1980 (BGBl I 1993) m.spät.Änd. bedarf der Betrieb von Apotheken der Erlaubnis der zuständigen Behörde, die auf Antrag bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, v.a. Sachkunde und Zuverlässigkeit, zu erteilen ist; die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (§ 1 III). Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme, § 6).

    Einzelheiten über Betriebsräume, Vorratshaltung, Abgabe etc. in der Apothekenbetriebsordnung i.d.F. vom 26.9.1995 (BGBl I 1195) m.spät.Änd. - Das Apothekenwesen ist in Bewegung gekommen durch die niederländische "Internetapotheke" DocMorris, von der Kunden per Internet Medikamente über den Versandhandel beziehen können. DocMorris stützte diese nach dem deutschen Recht ursprünglich unzulässige Vertriebsform auf die EG-rechtliche Dienstleistungsfreiheit. Der deutsche Gesetzgeber hat 2004 durch eine Gesetzesänderung (§ 11a ApoG) den Versandhandel erlaubt. Gestattet ist auch  die Gründung bis zu drei Filialapotheken. Beibehalten wurde das Fremdbesitzverbot. Dies bedeutet, dass Kapitalgesellschaften keine Apotheken betreiben dürfen, sondern ausschließlich zugelassene Pharmazeuten. Durch eine Filiale im Saarland hat DocMorris gegen das Fremdbesitzverbot verstoßen. Ob dieses Verbot gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt, entscheidet 2009 der Europäische Gerichtshof.

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