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Apotheken

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) i.d.F. vom 15.10.1980 (BGBl. I 1993) m.spät.Änd. bedarf der Betrieb von Apotheken der Erlaubnis der zuständigen Behörde, die auf Antrag bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, v.a. Sachkunde und Zuverlässigkeit, zu erteilen ist; die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (§ 1 III). Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme, § 6).

    Einzelheiten über Betriebsräume, Vorratshaltung, Abgabe etc. in der Apothekenbetriebsordnung i.d.F. vom 26.9.1995 (BGBl. I 1195) m.spät.Änd.

    Das Apothekenwesen ist in Bewegung gekommen durch die niederländische „Internetapotheke“ DocMorris, von der Kunden per Internet Medikamente über den Versandhandel beziehen können. DocMorris stützte diese nach dem dt. Recht ursprünglich unzulässige Vertriebsform auf die EG-rechtliche Dienstleistungsfreiheit. Der dt. Gesetzgeber hat 2004 durch eine Gesetzesänderung (§ 11a ApoG) den Versandhandel erlaubt. Gestattet ist auch die Gründung von bis zu drei Filialapotheken. Beibehalten wurde das Fremdbesitzverbot. Dies bedeutet, dass Kapitalgesellschaften keine Apotheken betreiben dürfen, sondern ausschließlich zugelassene Pharmazeuten. Durch eine Filiale im Saarland hat DocMorris gegen das Fremdbesitzverbot verstoßen. Das EuGH stellte am 19.5.2009 fest, dass das dt. Apothekengesetz mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Filiale in Saarbrücken musste daraufhin schließen. Im Juli 2009 erfolgte die Wiedereröffnung als sog. Franchiseapotheke, die dort selbstständig tätige Apothekerin ist eine Markenpartnerschaft mit dem Unternehmen eingegangen.

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