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Arbeitserlaubnis

Definition: Was ist "Arbeitserlaubnis"?

Bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind, bedurften zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß der §§ 284 ff. SGB III a.F. einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Keiner Genehmigung bedurften EU-Ausländer, soweit ihnen Freizügigkeit innerhalb der EU zusteht, Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung und solche Ausländer, bei denen das zwischenstaatliche Recht oder die Regelung durch ein Gesetz oder eine Verordnung eine solche Ausnahme vorsieht. Die Genehmigung musste vor der Aufnahme der Beschäftigung eingeholt werden. Der mögliche Arbeitgeber hatte dabei Auskunft über das vorgesehene Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen (§ 284 Abs. 3 SGB III a.F.). Die Arbeitserlaubnis konnte nur erteilt werden, wenn sie ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen war. Die Genehmigung wurde in Form der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitsberechtigung erteilt. Die Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III a.F.) war grundsätzlich von der Lage und Entwicklung des inländischen Arbeitsmarktes abhängig und konnte befristet bzw. auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Die Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III a.F.) wurde für Arbeitnehmer erteilt, die über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis verfügten und rechtmäßig im Bundesgebiet mind. fünf Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, sich jedenfalls seit mind. sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Die Arbeitsberechtigung war unbefristet und enthielt nicht die für die Arbeitserlaubnis geltenden Einschränkungen. Einzelheiten waren in der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17.9.1998 (BGBl. I 2889) m.spät.Änd. und der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGU) vom 11.7.2000 (BGBl. I 1146) m.spät.Änd. geregelt.

    2. Seit 1.1.2005 ist die Zweigleisigkeit des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung der Ausländerbehörde über den ausländerrechtlichen Status und Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, entfallen. Nunmehr entscheidet die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einheitlich über beide Fragen. Unionsbürger genießen grundsätzlich Freizügigkeit, die auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umfasst (Arbeitsberechtigung - EU). Lediglich für Neuunionsbürger (Beitritt zur EU ab dem Jahr 2004) gelten ähnliche Regelung wie für Ausländer vor dem 1.1.2005 (Arbeitserlaubnis - EU; präventives Beschäftigungsverbot mit Erlaubsnisvorbehalt - § 284 SGB III n.F.).

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