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Aufgabegeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Handelsrechts und des Börsenhandels für einen nach § 95 HGB getätigten Abschluss eines Geschäftes durch den Handelsmakler, für welches die Schlussnote unter Vorbehalt der Bezeichnung der anderen Partei erteilt wird. V.a. im Börsenverkehr sind Aufgabegeschäfte häufig (Vermerk in der Schlussnote z.B. „Aufgabe vorbehalten”, „A.v.”, „für Aufgabe”). Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen regeln Einzelheiten zur Ausführung von Aufgabegeschäften.
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