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Schlussnote

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Schlussschein. 1. Begriff: Von dem Handelsmakler zu unterzeichnende und beiden Parteien unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zuzustellende Privaturkunde (§ 94 I HGB).

    2. Die Schlussnote enthält die Namen bzw. die Firmen der Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, bei Verkäufen von Waren und Wertpapieren v.a. Gattung, Menge, Preis und Lieferzeit.

    3. Die Schlussnote dient lediglich Beweiszwecken, auf die Wirksamkeit des Geschäftes hat sie direkt keinen Einfluss.

    4. Wird die Schlussnote vorbehaltlos angenommen, so ist darin Genehmigung des Geschäftes mit dem Inhalt der Schlussnote zu sehen; Schweigen gilt als Annahme, wenn den Parteien eine Schlussnote gleichen Inhaltes zugegangen ist und das Geschäft nicht bereits vorher unzweideutig von einer Partei abgelehnt war.

    5. Im Börsenverkehr ist die Schlussnote auch unter Vorbehalt der Benennung der anderen Partei häufig (Aufgabegeschäft).

    Vgl. auch Schlussbrief.

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