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Aufhebung der Gemeinschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt die Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung), wenn die Teilung eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist. Damit wird praktisch der Streit von dem unteilbaren Grundstück hin zu teilbarem Geldgegenwert verlagert. Diese Gemeinschaft muss grundsätzlich im Ganzen aufgehoben werden (§ 180 ZVG).

    Jeder einzelne Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft durch Einleitung der Teilungsversteigerung beantragen. Es besteht auch die - allerdings selten praktizierte - Möglichkeit, durch Erklärung aller Miteigentümer frühzeitig einen Verzicht auf Aufhebung der Gemeinschaft zu vereinbaren und diesen Verzicht in Abteilung II des Grundbuches einzutragen.

    Diese Vereinbarung könnte folgenden Wortlaut haben: Belastung jedes Anteils dahingehend, dass die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangt werden kann für die jeweiligen Miteigentümer. Diese Eintragung hätte die Wirkung eines Auseinandersetzungsausschlusses.-- Gläubiger eines Miteigentümers haben nicht nur die Möglichkeit, Sicherungshypotheken auf dessen Anteil eintragen zu lassen, sondern können auch in dessen Auseinandersetzungsanspruch hineinpfänden und damit ebenfalls eine Teilungsversteigerung beantragen. 

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