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Revision von Auftragsverwaltung vom 19.02.2018 - 16:14

Auftragsverwaltung

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    1. Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern die in Art. 85 GG geregelte Ausführung von Bundesgesetzen durch die Verwaltungsbehörden der Länder. Im Unterschied zur sog. landeseigenen Verwaltung im Sinn des Art. 83, 84 GG kann der Bund bei der Auftragsverwaltung einen größeren Einfluss auf den Gesetzesvollzug nehmen, etwa durch Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden an die Landesbehörden.

    Die Bereiche der Auftragsverwaltung sind im Grundgesetz abschließend und ausschließlich geregelt (vgl. Art. 89 II 3, 90 II GG).

    2. Im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch die Gemeinden. Staatliche Auftragsangelegenheiten sind z.B. die Durchführung des Personenstandsgesetzes oder des Melderechts. Die Gemeinden sind anders als bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten den Weisungen der übergeordneten staatlichen Fachbehörde unterworfen, die oft nicht die Gemeindeaufsichtsbehörde ist.

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