Direkt zum Inhalt

Ausbesserungsverkehr

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Zollrechts: überholte Bezeichnung für Ausbesserungen vorübergehend eingeführter drittländischer Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft (aktive Veredelung) oder vorübergehend ausgeführter Gemeinschaftswaren im Drittland (passiver Veredelung) bei Gewährung von Zollvergünstigungen. Zum Ausbessern gehört das Wiederherstellen (z.B. Reparieren, Instandsetzen) abgenutzter oder schadhaft gewordener und das Nachbessern fehlerhaft hergestellter Waren (auch durch Auswechseln einzelner Teile), das Regulieren von Waren sowie das Reinigen verschmutzter Waren.

    2. Voraussetzung der Vergünstigung ist Bewilligung einer Zollstelle: a) Beim der Ausbesserung im Rahmen der aktiven Veredelung stets vor der Einfuhr der Waren, bei einmaligem aktivem Ausbesserungsverkehr zugleich mit der Einfuhrabfertigung.

    b) Bei der Ausbesserung im Rahmen der  passiven Veredelung ist die Bewilligung regelmäßig vor der vorübergehenden Ausfuhr zu erteilen, vereinzelt, etwa bei nicht gewerblichem Warenverkehr spätestens bei Einfuhrabfertigung. Bei kostenloser Ausbesserung in Garantiefällen kommt es regelmäßig zur Einfuhrabgabenfreiheit. Im Übrigen wird auf Basis der Veredelungskosten verzollt.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com