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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Zivilrecht:

    Nach § 99 BGB der über die natürlichen Früchte einer Sache hinaus aus einer Sache bestimmungsgemäß gewonnene Ertrag.

    II. Industriebetriebslehre:

    Relation zwischen verwertbarer Erzeugnismenge und bearbeiteter Erzeugnismenge (Ausbeutekoeffizient).

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