Früchte
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Er wird vom Bürgerlichen Recht (§ 99 BGB) vorgegeben.
2. Formen: a) unmittelbare Sachfrüchte: Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (z.B. Hühnerei).
b) mittelbare Sachfrüchte: Erträge, welche eine Sache kraft eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Mietzins aus Miete).
c) unmittelbare Rechtsfrüchte: Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (z.B. Dividenden).
d) mittelbare Rechtsfrüchte: Erträge, welche ein Recht kraft eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Lizenzgebühr für Patent).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr