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Ausbildungsförderung
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Berufsausbildungsförderung. 1. Öffentliche Aufgabe gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.d.F. vom 6.6.1983 (BGBl. I 645, 1680) m.spät.Änd. durch verschiedene Rechtsverordnungen zur Ausführung des BAföG. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch der in § 2 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten, wozu u.a. die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhaupt-, -realschulen oder -gymnasien und Kollegs, Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen gehören. Auf die im Gesetz festgesetzten Bedarfssätze sind Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie Einkommen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner und ihrer Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 11 II BAföG). Die Ausbildungsförderung wird bei Schülern als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss geleistet. Bei dem Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als Staats-Darlehen, in Sonderfällen als verzinsliches Bankdarlehen, und zur Hälfte als Zuschuss geleistet (vgl. §§ 18–18d BAföG). Für Ausbildungsabschnitte seit dem 28.2.2001 beträgt die Höchstgrenze der Rückzahlung 10.000 Euro. Zuständig für die Durchführung ist das Amt für Ausbildungsförderung.
2. Das BAföG hat nicht alle Bereiche der Ausbildungsförderung zusammengefasst. Ausbildungsförderung zur Schulausbildung, zur betrieblichen und schulischen Berufsausbildung gibt es auch nach dem Recht der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III), nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach der Kriegsfolgengesetzgebung, als berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie als bes. Erziehungsmaßnahmen der Jugendhilfe; Hochbegabtenförderung leisten privat organisierte Förderungswerke oder die Graduiertenförderungsgesetze der Länder.
Vgl. auch Sicherung der Familie und von Kindern, Arbeitsmarktpolitik.
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