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Auslandskonten
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Konten von Gebietsansässigen bei Banken in fremden Wirtschaftsgebieten. Nach § 62 I AWV haben Gebietsansässige die bei gebietsfremden Geldinstituten unterhaltenen Guthaben und Verbindlichkeiten bei Überschreiten gewisser Grenzen (5 Mio. Euro oder Gegenwert) der Deutschen Bundesbank zu melden. Geldinstitute sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.
Gegensatz: Ausländerkonten.
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