Zitierfähige Version
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 19.02.2018 - 16:47
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 24.10.2017 - 12:30
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 28.02.2013 - 15:00
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 19.02.2010 - 14:22
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 27.08.2009 - 09:09
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 27.07.2009 - 15:35
- Revision von außergerichtlicher Vergleich vom 05.06.2009 - 13:43
außergerichtlicher Vergleich
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
ein Vergleich mit dem Zweck, im Vereinbarungswege mit den Gläubigern unter Ausschaltung des Gerichts Erlass oder Stundung der Schulden zu erreichen. Keine bes. gesetzliche Regelung. Wenn ein außergerichtlicher Vergleich zustande kommt, ist er als Erlassvertrag (§ 397 BGB) oder Stundungsabrede zwischen dem Schuldner und jedem einzelnen Gläubiger anzusehen. Ein außergerichtlicher Vergleich ist nur für die Gläubiger bindend, die zustimmen.
Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit befreit der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs nicht von der Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (§15a I InsO). Durch einen außergerichtlichen Vergleich können die Insolvenzgründe ausgeräumt werden.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon