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Revision von Außerkrafttreten von Rechtssätzen vom 08.06.2009 - 10:40
Außerkrafttreten von Rechtssätzen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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(Gesetzen, Verordnungen) erfolgt:
(1) Durch Zeitablauf, wenn von Anfang an eine Befristung vorgesehen war;
(2) durch förmliche Aufhebung durch einen späteren Rechtssatz;
(3) durch Kollision mit einer späteren Rechtsnorm gleichen oder höheren Ranges.
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