Direkt zum Inhalt

ausstehende Einlagen (Einzahlungen)

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bei AG, KGaA, GmbH noch nicht auf das Gesellschaftskonto eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals der Gesellschafter, d.h. rechtlich Forderungen an die Gesellschafter. Eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) sind auch wirtschaftlich Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter und entsprechend zu bewerten. Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar.

    In der Bilanz werden ausstehende Einlagen (Einzahlungen) gemäß § 272 I HGB entweder auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen mit einem gesonderten Vermerk über eingeforderte Einlagen ausgewiesen (Bruttoausweis) oder auf der Passivseite von dem Posten „Gezeichnetes Kapital” offen abgesetzt (Nettoausweis), wobei in diesem Fall die eingeforderten Einlagen unter den Forderungen auf der Aktivseite gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen sind. Mit der Neufassung des § 272 I HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird das den Unternehmen zugestandene Ausweiswahlrecht beseitigt und der Nettoausweis vorgeschrieben. Die Posten "Gezeichnetes Kapital" und "Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen" werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Der verbleibende Betrag - nach Saldierung beider Posten - ist auf der Passivseite unter dem Posten "Eingefordertes Kapital" zu zeigen. Der eingeforderte aber noch nicht gezahlte Betrag ist unter den Forderungen zu bezeichnen. Ist das "Gezeichnete Kapital" voll eingezahlt, ist dies unter dem Posten "Gezeichnetes Kapital" zu zeigen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com