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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Finanzbehörden können bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern einzelne kundenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

    Bei Beziehern öffentlicher Leistungen, deren Bezugsberechtigung davon abhängig ist, dass sie über kein anrechenbares Vermögen beziehen (Bafög, Sozialhilfe, ALG II) kann ebenfalls von dieser Kontrollmöglichkeit Gebrauch gemacht werden (§§ 93, 93b AO, § 24c KWG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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