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1. Begriff: Das im Rahmen von Solvency II aufsichtsrechtlich anerkannte Solvabilitätskapital eines Versicherungsunternehmens, das als Risikopuffer dient und ggf. Verluste ausgleichen kann. Die anrechnungsfähigen Eigenmittel werden im Rahmen der Solvabilitätsberechnung dem Solvency Capital Requirement (SCR) und dem Minimum Capital Requirement (MCR) gegenübergestellt.
2. Merkmale: §§ 89–91 VAG sehen zur Bestimmung der anrechnungsfähigen Eigenmittel ein dreistufiges Verfahren vor. Auf der ersten Stufe wird das verfügbare Solvabilitätskapital als Summe von Basiseigenmitteln (ökonomisches Eigenkapital) und ergänzenden Eigenmitteln (außerbilanzielle Kapitalinstrumente, die nicht Teil der Basiseigenmittel sind) bestimmt. Letztere müssen von der Aufsicht genehmigt werden (§ 90 VAG). In einem zweiten Schritt wird das Solvabilitätskapital in drei Qualitätsklassen entsprechend ihrer Ausgestaltung nach den Kriterien Nachrangigkeit, Verlustausgleichsfähigkeit, Permanenz, keine festgelegte Laufzeit und kein Bedienungsaufwand unterteilt. In der dritten Stufe hat das Unternehmen qualitative Bestimmungen für jede Klasse zu berücksichtigen. So müssen zur Bedeckung des MCR mindestens 50 % Basiseigenmittel der Qualitätsklasse 1 und dürfen maximal 50 % der Qualitätsklasse 2 verwendet werden. Zur Bedeckung des SCR sind neben Basiseigenmitteln aller Qualitätsklassen auch ergänzende Eigenmittel genehmigt.
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