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Bankgarantie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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abstraktes, d.h. unabhängig vom Grundgeschäft bestehendes Zahlungsversprechen einer Bank in Form einer Garantie, durch die diese die finanzielle Absicherung auftrags ihres Kunden übernimmt, sodass ein bestimmter Erfolg eintritt bzw. ein bestimmter Schaden nicht eintritt. Sie findet überwiegend im Außenhandelsgeschäft Anwendung und dient entweder der Absicherung der Bezahlung eines Außenhandelsgeschäfts (sog. Zahlungsgarantie) oder begründet eine Ausfallhaftung gegenüber dem Garantiebegünstigten für verschiedene Risiken, die sich aus einer nichtplanmäßigen Abwicklung eines Geschäfts v.a. im Zusammenhang mit größeren Projekten, wie etwa der Errichtung eines umfangreichen Bauwerks, ergeben können. Insoweit stellt sie sich entweder als Bietungsgarantie, Leistungsgarantie und Liefergarantie, Anzahlungsgarantie und Auszahlungsgarantie oder Gewährleistungsgarantie dar. Dabei verspricht die garantierende Bank in aller Regel, den Garantiebetrag bereits auf erstes Anfordern des Garantiebegünstigten zu zahlen, sodass dieser nur behaupten muss, der Garantiefall, also das im Garantievertrag genau bezeichnete schadensträchtige Ereignis sei eingetreten. Die Richtigkeit der Behauptung wird von der Bank nicht geprüft. Bankgarantien können als direkte Garantien erstellt werden, d.h. sie werden direkt gegenüber dem Begünstigten erstellt, oder als indirekte Garantien, bei denen die Bank den Auftrag zur Erstellung über eine andere Bank (Hausbank des Begünstigten) gibt. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat zu diesem Thema die Einheitlichen Richtlinien für Garantien herausgegeben.
Weitere Arten: Vertragserfüllungsgarantie, Anzahlungsgarantie, Kreditsicherungsgarantie, Konnossementsgarantie, Zollgarantie, Prozessgarantie.
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