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Bargebot
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bei der Zwangsversteigerung Begriff für:
(1) Den Teil des geringsten Gebotes, der zur Deckung der Gerichtskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und anderer in §§ 10 und 12 ZVG näher bezeichneter Ansprüche bestimmt ist (Mindestbargebot);
(2) die Differenz zwischen dem höchsten bei einer Versteigerung abgegebenen Gebot, dem Meistgebot, und dem geringsten Gebot (§ 49 ZVG).
Das Bargebot kann durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, wobei letztere vor dem Verteilungstermin der Gerichtskasse gutgeschrieben sein müssen (§ 49 III ZVG).
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