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Basiszins
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im § 247 BGB mit 3,62 Prozent festgelegter Zins, der der Umsetzung der EG-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 29.6.2000 dient. Der Basiszinssatz wird halbjährlich zum 1.1. und zum 1.7. an die Veränderungen des Hauptfinanzierungssatzes der EZB angepasst.
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