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Bauleitplanung
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1. Begriff: Aufgabe der Städte und Gemeinden auf der Grundlage ihrer Bauplanungshoheit im Rahmen der Raumplanung des Bundes und der Länder zum Zweck der Flächennutzungssteuerung und der Bebauungsplanung. Im Rahmen der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips nach dem Raumordnungsgesetz, der Landesentwicklungspläne und der Regionalpläne der Regierungsbezirke erstellen die Kommunen Flächennutzungspläne, die Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen u.a. ausweisen, sowie Bebauungspläne, die die Flächennutzung für eine konkrete Bebauung rechtsverbindlich spezifizieren (Industrie oder Gewerbe, Produktion oder Einzelhandel, Art und Ausmaß erlaubter Emissionen, Abstände, Bauausführung, Verkehrserschließung etc.).
Unabhängig von nachträglichen planerischen Ausweisungen können Flächen faktisch gleichzeitig gewerblich und durch Wohnen genutzt sein, sog. Gemengelagen; überwiegend in Bereichen mit ausgewiesenen gemischten Bauflächen, aber auch in allgemeinen Wohngebieten.
2. Bedeutung: V.a. eine vorausschauende Bauleitplanung für Gewerbegebiete schafft ein lokales Reservoir gewerblicher Standorte (Mikrostandorte) und hat so eine wichtige Bedeutung im Rahmen der kommunalen Wirtschaftsförderung. Bei der vorausschauenden Gewerbeflächenplanung ist der erhebliche Zeitbedarf der Bauleitplanung, bes. eines Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen, der sich aus dem Anhörungsrecht der betroffenen Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange (Behörden und Verbände) ergibt.
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