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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verpflichtung von Behörden und berufsständischen Vertretungen, den Finanzämtern jede zur Durchführung der Besteuerung, Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 111 ff., § 93 AO).

    Vgl. auch Amtshilfe.

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