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berechtigtes Interesse
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff: Ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 193 StGB); Akteneinsicht setzt u.U. Glaubhaftmachung eines b.I. voraus.
Anders: Rechtliches Interesse.
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