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berechtigtes Interesse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff: Ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 193 StGB); Akteneinsicht setzt u.U. Glaubhaftmachung eines b.I. voraus.

    Anders: Rechtliches Interesse.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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